Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kosten eines Rechtstreites in Griechenland

insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei


1. Gerichtskosten


Zu den lesenswerten, aber teilweise nicht mehr aktuellen Hinweisen auf der Seite der Deutschen Botschaft Athen beachten Sie in diesem Zusammenhang, daß die Leistungen der griechischen Anwälte, Gerichtsvollzieher und Notare seit Juli 2010 der griechischen MwSt von 23% unterliegen.

Unter "Allgemeine Informationen" führt die Athener Botschaft u.a. aus:

Vor Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang mit folgenden Ausnahmen
a) Vor Strafgerichten (mit Ausnahme von Areopag und Schwurgericht)
b) Vor dem Amtsgericht
c) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung
d) In dringenden Fällen zur Schadensabwendung (z.B. Einlegung des Rechtsmittels)
Anwaltszwang besteht ferner
a) Grundsätzlich bei Immobiliengeschäften
b) Bei sonstigen notariellen Verträgen, deren Wert 29.347,- € (für Athen, Piräus) oder 11.739,-
€ (übriges Land) übersteigt.
Ausnahmen vom Anwaltszwang gelten bei Schenkungen zwischen Vater und Kind sowie
Schenkungen an gemeinnützige Institutionen.
Inhaftierten haben in der ersten und zweiten Instanz Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Im
Vorverfahren wird ein Pflichtverteidiger nur gestellt, wenn eine Untersuchung gesetzlich
vorgeschrieben ist. Im Hauptverfahren kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur verlangt
werden, soweit sich der Tatvorwurf auf ein Delikt mit Strafandrohung von über fünf Jahren
bezieht.
Die entsprechenden Bestimmungen zu den Gebührenregelungen für Rechtsanwälte finden sich in
den Art. 91 bis 180 der Rechtsanwaltsordnung 3026/1954. Wegen der geringen Höhe der danach
festgelegten Gebühren wird das Honorar jedoch i.d.R. zwischen Anwalt und Mandant frei
ausgehandelt. Üblich ist in streitigen Angelegenheiten der Zivilgerichtsbarkeit ein Anwalthonorar
von bis zu 20 % des tatsächlich realisierten Forderungsbetrags.Es empfiehlt sich in jedem Fall,
daß der Ratsuchende vor Mandatserteilung die Kostenfrage mit dem Anwalt seiner Wahl klärt und
eine verbindliche Honorarvereinbarung trifft.
Im Zivilrechtstreit wird zwar auf Antrag demjenigen Prozeßkostenhilfe bewilligt, der nachweislich
außerstande ist, die Prozeßkosten zu bestreiten. Das Armenrecht spielt allerdings in der
Rechtspraxis nur eine geringe Rolle.

Zur Kostenerstattung: Griechische Gerichte haben eine Vorliebe für Kostenaufhebung unabhängig vom Ausgang der Sache, d.h. selbst bei vollem Obsiegen trägt dann jede Partei ihre Kosten selber. Dies obschon Art.176 griech. ZPO für das streitige Verfahren den Grundsatz statuiert, daß die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen habe.

Diese über lange Jahre verfestigte Praxis einer lapidaren Kostenaufhebung (oder -quotelung) unabhängig vom Prozeßergebnis ist dem Gericht durch Art.179 griech. ZPO eröffnet, der die genannte Rechtsfolge u.a. für den Fall vorsieht, daß "die Auslegung der angewandten Rechtsvorschrift besonders schwierig war" (Art. 179 a.F. sprach von "vernünftigem Zweifel am Ausgang des Verfahrens"). Es ist auch (in Art. 190 griech. ZPO) theoretisch vorgesehen, daß der Parteivertreter eine Aufstellung der seinem Mandanten tatsächlich angefallenen Kosten dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung hereinreicht. Nur ist auch diese Vorschrift (aus einer Reihe von Gründen) letzlich totes Recht.
In der Praxis wird das Gericht vorzugsweise die Kosten gegeneinander aufheben oder nach freiem Ermessen für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten einen Pauschalbetrag als Kostenerstattung aussprechen. Eine separate Kostenentscheidung des Kostenbeamten kennt man in Griechenland nicht. Auch eine Begründung der o.g. lapidaren Kostenentscheidung erfolgt nicht. Das ist auch nicht verwunderlich, da o.g. Art.179 griech. ZPO vom Aroepag als nicht revisibel angesehen wird.

Die eigentlichen Gerichtskostensätze sind auch in Griechenland streitwertabhängig und für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich. Sie wurden i.J. 2012 deutlich angehoben. (wird derzeit überarbeitet)

Die Erteilung der Klausel zwecks Einleitung der Zwangsvollstreckung ist mit einer zusätzlichen Gebühr von 3,6 % der ausgeurteilten Summe belegt. (wird derzeit überarbeitet)

Auch um den Parteien den Zugang zum zweiten Rechtszug zu erleichtern, wurden zur eigentlichen Berufungseinlegung keine Gerichtsgebühren erhoben. Dieselbe Begründung findet sich vereinzelt auch für die vorgenannte Kostenaufhebung. (wird derzeit überarbeitet)


 

 

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